Mitwirkungspflichten: [5-02-08] Stammdatenimport - Zahlungsbedingungen

PEIQ Knowledge Base

Mitwirkungspflichten: [5-02-08] Stammdatenimport - Zahlungsbedingungen

Es ist ein einheitlicher, ggfs. konsolidierter Datensatz zu übergeben.

Dokumentation: Mitwirkungspflichten: [5-02] Stammdaten-Import & Stammdaten-Import.

Beschreibung

  • Mandant:
    Sollte keine Mandantentrennung vorgesehen sein, ist das Feld nicht auszufüllen.

  • Mandanten-ID:
    Daten müssen exakt mit Mandantenaufstellung übereinstimmen.

  • Code:
    z. B. DN00, DN14, DS12

  • Beschreibung der Zahlungsbedingung:
    z. B. sofort zahlbar ohne Abzug, zahlbar in 14 Tagen ohne Abzug, zahlbar in 10 Tagen mit 2 % Skonto

Mitwirkung

Bereitstellung der genannten Informationen in folgender Excel-Datei:

Mitwirkungspflicht Zahlungsbedingungen Stammdaten kfm. Anzeigensystem.xlsx

Es ist ein einheitlicher, ggfs. konsolidierter Datensatz zu übergeben.

Testing

Es sind eigenständige kund:innenseitige Tests in den dafür vorbereiteten Umgebungen durchzuführen. Insbesondere die stichprobenartige Kontrolle einzelner Geschäftspartner:innen ist durchzuführen.

Anpassung im Betrieb

Definierte Nutzer:innen haben die Möglichkeit, Stammdaten manuell zu pflegen. Siehe Kund:innenverwaltung/Geschäftspartner:innen

 

Disclaimer

Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.