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Berechtigte Benutzer:innen können die Vorbelegung des Rechnungsmandanten in der Auftragssuchmaske für Anzeigensystem-Benutzer:innen im Benutzerkontext eigenständig pflegen.

Funktionalitäten der Vorbelegung des Rechnungsmandanten

  • Pflege der Rechnungsmandanten

  • Arbeiten mit Rollen und Rechten

Inhaltsverzeichnis

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Allgemeine Beschreibung

Mit dem Recht “AZSPflege” können Benutzer:innen, denen dieses Recht zugewiesen ist, eine Vorbelegung des Rechnungsmandanten in der Auftragssuchmaske für Anzeigensystem-Benutzer:innen hinterlegen.

Bei Öffnen der Auftragssuchmaske ist immer der im Benutzerkontext hinterlegte Rechnungsmandant bereits vorausgefüllt:

Benutzerkontext öffnen

Die Werkzeugleiste “Anzeigensystem” im Drop-down-Menü der Toolbars anwählen und dort den Button “Benutzer” drücken. Es öffnet sich der Benutzerkontext.

Eigenschaftsliste öffnen

Über die Standard-Werkzeugleiste kann die Eigenschaftsliste geöffnet werden:

Benutzer:innen anpassen

Im Benutzerkontext den bzw. die zu pflegende:n Benutzer:in auswählen und für diesen in der Eigenschaftsliste, Gruppe “Weitere Einstellungen”, die Vorbelegung anpassen. Dazu einen Wert aus der hinterlegten Werteliste auswählen.

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Disclaimer

Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.

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