PORTAL und PPS Knowledge Base

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Als Logging wird die automatische Erstellung eines Protokolls (engl. log) von Softwareprozessen bezeichnet. Neben den Server-Logfiles im PORTAL, die der Betriebssicherheit sowie der Fehlererkennung und Behebung dienen, werden mit dem Export-Logging und Bearbeitungsprotokoll Vorgänge im Rahmen des Exports bzw. beim Bearbeiten von Inhalten aufgezeichnet, um das Nachvollziehen von Aktionen zu unterstützen.

Funktionalitäten des Export-Loggings und Bearbeitungsprotokolls

  • Erfassung von Export- und Bearbeitungsvorgängen

  • Bereitstellung der aufgezeichneten Informationen

  • Unterstützung beim Nachvollziehen von Aktionen

Inhaltsverzeichnis

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Export-Logging

Mit dem Export-Logging werden Daten erfasst, um nachvollziehen zu können, wann, welche:r Benutzer:in, welchen Inhalt an ein externes System exportiert hat. Hierfür gibt es verschiedene Ansichten: Die Export-Historie am Inhalt und eine Ansicht in den Beitrags- und Termine-Verwaltungen. Näheres hierzu unter Export-Logging.

Bearbeitungsprotokoll

Über das Bearbeitungsprotokoll kann eingesehen werden, welche Aktionen wann und von wem an einem Inhalt durchgeführt wurden. Das Protokoll ist über das Kontextmenü der jeweiligen Detailseite aufrufbar. Näheres hierzu unter Bearbeitungsprotokoll.

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Disclaimer

Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ Publishing GmbH & Co. KG erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ Publishing GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.

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