In der Ressort-Verwaltung im PRINT PPS können Ressorts angelegt und verwaltet werden. Die Verwaltung der Ressorts soll sicherstellen, dass durch den Assistent zur automatisiert-unterstützten Vorplatzierung von Layout-Containern freie Flächen auf den Seiten entsprechend der vergebenen Ressorts vorbelegt werden können.
Funktionalitäten von Ressort verwalten
Anlegen, earbeiten und löschen von Ressorts
Filterung nach Produkt- oder Produktgruppe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Beschreibung
In der Ressort Verwaltung können Administratoren Ressorts anlegen, bearbeiten und löschen. Diese Ressorts können entweder produkt- oder produktgruppenspezifisch zugeordnet werden.
Zusätzlich zum Ressortnamen kann auch ein Seitentitel vergeben werden, wobei dieser optional ist und der Ressortname eindeutig sein muss. Wird kein Seitentitel vergeben, nimmt er automatisch die Bezeichnung des Ressorts an.
Die Verwaltung bietet auch verschiedene Filtermöglichkeiten an, die die Filterung nach Produkt- oder Produktgruppe sowie eine freie Suchfunktion nach Namen umfasst.
Ressort zuweisen in der Seitenplanung
Wurden Ressorts in der Ressort-Verwaltung angelegt, können diese in der Seitenplanung einzeln pro Seite oder via Werkzeugleiste an mehreren Seiten zugewiesen werden.
Verwandte Seiten
Disclaimer
Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ Publishing GmbH & Co. KG erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ Publishing GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.
Nur für PEIQ-Mitarbeiter: