Bei sogenannten intelligenten Artikelvorlagen handelt es sich um Vorlagen, welche sich automatisch an die gewählte Spaltenbreite anpassen.
Funktionalitäten der intelligenten Artikelvorlagen
Anpassung der Artikelvorlage auf die jeweilige Spaltenbreite
Reduktion benötigter Artikelvorlagen
Inhaltsverzeichnis
https://www.youtube.com/watch?v=kdiOmZH18-w&t=1sAnwendung intelligenter Artikelvorlagen
Mitunter besteht die Notwendigkeit, die Spaltigkeit eines Beitrages auf einer Seite zu ändern. Um das damit einhergehende Wechseln der Artikelvorlage zu umgehen, besteht die Möglichkeit, “intelligente Artikelvorlagen” zu verwenden. Bei einer solchen Vorlage bestehen bereits verschiedene Varianten für eine jeweils unterschiedliche Anzahl an Spalten. Demnach kann ein bereits platzierter Artikel nach Belieben auf mehr oder weniger Spalten aufgezogen werden. Dies ist wie üblich über die blauen Eckpunkte möglich. Die Vorlage passt sich entsprechend an. Beispielsweise kann sich so die Bildgröße und -position oder auch die Schriftgröße des Titels automatisch ändern.
Dadurch muss nur eine Vorlage anstelle von mehreren - für jede Anzahl an Spalten eine eigene - verwendet werden.
Beispiel
Bei der nachfolgenden Vorlage handelt es sich um eine sogenannte “intelligente Artikelvorlage”, welche sich je nach Spaltigkeit ändert:
Verwandte Seiten
Disclaimer
Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.