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Das schnittstellenfrei in PRINT NGEN integrierte Honorar-Modul ermöglicht eine schnelle und einfache Honorierung erschienener Seiten und die Generierung von Abrechnungsdokumenten für die Honorarempfänger.

Zentrale Funktionalitäten

  • Schnittstellenfreie Integration mit PEIQ Redaktion 

  • Stammdatenverwaltung mit PEIQ als führendes System 

  • Pflege unterschiedlicher Honorarkonditionen eines Honorarempfängers nach Mandant

  • Honorierung von Texten, Bildern, Mixleisten, Seiten 

  • Tages- und Monatspauschalen 

  • Erstellung der Abrechnungsdokumente direkt im System 

  • Listenfunktion für individuelle Auswertungen 

  • Seitenhonorar und Pauschalen

  • Statuskonzept

  • Vorbereitet für diverse Schnittstellen (SAP, AS/400, Entire); XML- oder Textbasiert

Inhaltsverzeichnis

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Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten: Honorar-Einsichtsrechte

Mitwirkungspflichten: Honorar Stammausgaben Bilder

Mitwirkungspflichten: Standardhonorare

Mitwirkungspflichten: Buchungskreise Honorierung

Mitwirkungspflichten: Sachkonten Honorierung

Mitwirkungspflichten: Honorar Stammausgaben Texte

Mitwirkungspflichten: Individuelle Pauschalen, Autorenkürzel als Pflichtfeld, Honorarempfängeranzahl, Umsatzsteuerberechnung

Verwandte Seiten

Disclaimer

Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.

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