Über den Benutzerkontext lässt sich festlegen, welche Vorlagen (Seiten, Artikel, Bilder, einzelne Artikelelemente, Vorsatztexte, Autor:innentexte etc.) den Benutzer:innen zur Verfügung stehen.
Funktionalitäten
Neue Artikel oder Seiten für Benutzer:innen erstellen
Definition von Layout-Bibliotheken
Inhaltsverzeichnis
Neue Artikel erstellen (Text-vor-Layout-Arbeitsweise)
Klickt der oder die Anwender:in auf den Button „T“ zum Erstellen eines neuen Artikels, so wird ihm bzw. ihr eine Auswahl an Artikelvorlagen in einem Dialog angeboten.
2. Im Benutzerkontext findet sich in der Gruppe „Bibliotheken gedockt/erstellen“ im Abschnitt „Erstellen“ die Zeile „Artikel-Erstellen“.
Neue Seite anlegen
Klickt der oder die Anwender:in auf den Button oder das Menü zum Erstellen einer neuen Seite, so wird ihm bzw. ihr eine Auswahl an Seitenvorlagen in einem Dialog angeboten.
2. Im Benutzerkontext findet sich in der Gruppe „Bibliotheken gedockt/erstellen“ im Abschnitt „Erstellen“ die Zeile „Layouts-Erstellen“.
Gedockte Vorlagen
Aus der gedockten Bibliothek können sich Anwender:innen Artikelvorlagen, Bildervorlagen, Einzelement-Vorlagen oder auch ganze Musterseiten auf die Seiten ziehen.
2. Im Benutzerkontext findet sich in der Gruppe „Bibliotheken gedockt/erstellen“ im Abschnitt „Erstellen“ die Zeile „Layouts-Gedockt“.
Verwandte Seiten
Disclaimer
Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.