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Diese Mitwirkungspflicht gehört zur Schnittstelle [0-8] INBOUND Azure-AD / SAML App - siehe
[0-8] INBOUND Azure AD / SAML App

Voraussetzung für das Anliefern der untenstehenden Informationen und Dateien ist die Einrichtung der App seitens des Kunden.

Beschreibung

Der Kunde hat wie hier ([0-8] INBOUND Azure AD / SAML App) beschrieben, Apps für CREATE Test, CREATE Produktivsystem und NGEN unter “Enterprise Applications” anzulegen und das Single-Sign-On darin zu konfigurieren.

Anschließend werden folgende Dateien und Informationen benötigt:

  • Das SAML Signing Certificate (Base64)

  • Die gewünschten Namen für die SAML Apps. Es sollte eine eindeutige Bezeichnung getroffen werden. Je nachdem, welche PEIQ-Produkte eingesetzt werden, sind die Apps entsprechend einzurichten.
    Vorschläge für die Namen der SAML Apps:

    • PEIQ Parallels NGEN

    • PEIQ CREATE Test

    • PEIQ CREATE Produktivsystem

  • Die folgenden automatisiert entstehenden Informationen:

    • Login URL

    • Azure AD Identifier

    • Logout URL

  • Wie findet der Login statt? Über den Client direkt oder über den Azure AD?

Mitwirkung

Übermittlung des Zertifikats, sowie der Namen der SAML Apps und der Login URL, Azure AD Identifier, Logout URL sowie die Info, worüber der Login stattfindet.

Disclaimer

Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.

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