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Zur Vorbereitung der Einrichtung müssen untenstehende To-dos kundenseitig gewissenhaft erledigt werden, so dass eine korrekte Basis für die kundenseitige Einrichtung gewährleistet ist.

Beschreibung

Zum Einrichten des Kfm. Anzeigensystems werden die kfm. Anzeigen-Belegungen benötigt, die defaultmäßig für Online-Verlängerungen (Print-Online-Kombi) vorgesehen sein sollen. Diese sind in tabellarischer Form mit folgenden Informationen bereitzustellen:

Die Werte sind in der Abbildung WA_FuerOnline_Anzeigen kundenseitig einzutragen.

In PRINT NGEN ist für alle in der Abbildung eingetragenen Werte der Haken im Feld “Für Online” defaultmäßig aktiviert.

To-dos

Ausfüllen der Excel-Tabelle mit den oben genannten Informationen:

Übergabe der Informationen informativ an PEIQ sowie kundenseitiges Anlegen der Ressortstruktur

Default-Werte

Es werden keine Default-Werte herangezogen.

Kundenseitige Einrichtung

Die kundenseitige Einrichtung der Online-Verlängerungen erfolgt nach entsprechender Anleitung (question)

Testing

Es sind eigenständige kundenseitige Tests in den dafür vorbereiteten Umgebungen durchzuführen. Insbesondere ist zu testen, dass die entsprechend in der Abbildung eingetragenen Belegungen beim Anlegen einer Anzeige den Haken “Für Online” automatisch gesetzt haben.

Disclaimer

Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.

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