PEIQ Knowledge Base
Mitwirkungspflichten: [3-13] Anzeigenmenge - Anzeigenpools
Für die Anzeigenmenge können Anzeigenpools definiert werden, die für die Analyse ausgewertet werden
Funktionalitäten der Anzeigenmenge
tbd
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Beschreibung
Zum Einrichten der Anzeigenmenge werden die Anzeigenpools benötigt, welche zur Auswertung verwendet werden sollen:
Beispiel
Anzeigenpool-Name | Anzeigenrubrik |
|---|---|
Stellenmarkt | S* |
Immobilienmarkt | *5 |
→ Hier wird definiert, dass für den Anzeigenpool mit dem Namen “Stellenmarkt” alle Anzeigen mit der Rubrik S* ausgewertet werden sollen.
→ Hier wird definiert, dass für den Anzeigenpool mit dem Namen “Immobilienmarkt” alle Anzeigen mit der Rubrik *5 ausgewertet werden sollen.
Mitwirkung
Übergabe der obengenannten Informationen in folgender Tabelle: https://nextcloud.peiq.de/s/NBC4Wgs6CzpFaGg
Default
Es werden keine Default-Werte hinterlegt.
Testing
Es sind eigenständige kund:innenseitige Tests in den dafür vorbereiteten Umgebungen durchzuführen. Insbesondere ist zu testen, dass bei der Anzeigenmenge zu den angegebenen Pools die passenden Rubriken angezeigt werden.
Verwandte Seiten
Disclaimer
Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ Publishing GmbH & Co. KG erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ Publishing GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.