Rubriken können über mehrere Seiten hinweg zusammengehalten werden.
Funktionalitäten des Rubrik-Zusammenhaltens
Rubriken untrennbar machen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Beschreibung
tbd
Rubriken über Container hinweg zusammenhalten
Rubriken werden beim Einlaufen lassen in den AnzeigenContainer nach der Reihenfolge der Zeilen in der Abbildung AnzeigenRubrik umbrochen. Mit dem Ziel, die AnzeigenContainer optimal zu füllen, kann es vorkommen, dass der AnzeigenUmbruch sich über diese Reihenfolge hinwegsetzt und ggf. Anzeigen, die besser in noch vorhandene Lücken passen, vorzieht. Es kann also dazu führen, dass Anzeigen einer Rubrik, die nicht mehr in den ersten Container passen, in einen zweiten Container laufen, während Anzeigen der nächsten Rubrik stattdessen in den ersten Container aufgenommen werden.
Über entsprechende Menüpunkte des AnzeigenContainers kann nun erreicht werden, dass die Rubriken über AnzeigenContainer hinweg zusammengehalten werden sollen. Werden Anzeigen der nächsten Rubrik manuell in den ersten Container platziert, so liegt das in der Verantwortung des Benutzers.
Daraus ergeben sich durch die Kombinationsmöglichkeiten weitere Menüpunkte:
In aktuellen Container verteilen und zusammenhalten
In alle Container verteilen und zusammenhalten
In aktuellen Container neu verteilen und zusammenhalten
In alle Container neu verteilen und zusammenhalten
Verwandte Seiten
Disclaimer
Für die vorliegende Systemübersicht/Publikation behalten wir uns alle Rechte vor. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der PEIQ GmbH erlaubt. Wir behalten uns vor, die Systemübersicht/Publikation jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu erweitern. Die vorliegenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Die PEIQ GmbH übernimmt keinerlei Haftung und/oder Garantie für Fehler und/oder unvollständige Angaben in der Systemübersicht/Publikation, mit Ausnahme von vorsätzlich falschen oder arglistig verschwiegenen Angaben. Da unsere Software laufend weiter entwickelt wird, handelt es sich bei den vorliegenden nur um allgemeine Angaben. Es handelt sich weder um eine Zusicherung von Mindestvertragsinhalten, noch um Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB.
Nur für PEIQ-Mitarbeiter:innen